ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

- Stand: Juni 2023 -


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1. Geltungsbereich

Für alle zukünftigen Lieferungen und Angebote der DMA Hamburg Inox & Alloys GmbH für den Verkauf von Waren, Gegenständen und Geräten (im Folgenden kurz „Waren“ genannt) einschließlich etwaiger Beratungsleistungen, Dienst- und Werkleistungen und Auskünften gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der ersten Lieferung/Leistung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen; diese gelten auch bei Durchführung des Auftrages nicht als angenommen.

2. Vertragsschluss und –änderungen

2.1

Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus dem Angebot nicht etwas anderes ergibt.

2.2

Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir eine Auftragsbestätigung erteilt haben.

2.3

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter und Vertreter nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages zu treffen. Solche Nebenabreden, Zusagen oder Vereinbarungen verpflichten uns nur nach entsprechender schriftlicher Ergänzung unserer Auftragsbestätigung.

2.4

Angaben und Auskünfte über die Konstruktion, Eignung, Verwendung, Verarbeitung, Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Datenunserer Waren, insbesondere in Bezug auf die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck, sind unverbindlich und befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

3. Preise

3.1

Unsere Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ex DMA-Werk Hamburg zuzüglich der am Liefertag geltenden Umsatzsteuer.

3.2

Wir sind bei neuen Aufträgen (u. a. bei Anschlussaufträgen) nicht an vorherige Preise gebunden.

4. Gefahrübergang

4.1

Mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige – auch eigene – Beförderungsperson geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus. Eine Versicherung der Waren gegen Transportschäden erfolgt nicht. Wird dennoch auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers von uns eine Transportversicherung abgeschlossen, so trägt der Auftraggeber hierfür sämtliche Kosten.

4.2

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

5. Lieferung und Leistung sowie Liefertermine

5.1

Unsere Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ex DMA-Werk, Hamburg.

5.2

Von uns bestätigte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

5.3

Die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. Die Lieferfrist beginnt nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und des Eingangs aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstigen vom Auftraggeber zu machenden Angaben sowie nach Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Waren zum vereinbarten Zeitpunkt unser Werk verlassen oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber gemeldet ist, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können. Für Liefertermine gilt Entsprechendes.

5.4

Abweichend von § 286 Abs. 2 BGB kommen wir erst nach Eingang einer schriftlichen Mahnung in Verzug. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Auftraggeber, vorbehaltlich der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle, in denen eine Nachfristsetzung entbehrlich ist, eine angemessene Nachfrist für die Lieferung zu setzen.

5.5

Nach Ablauf der unter vorstehender Ziffer 5.4 bezeichneten angemessenen Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Überschreitung der vereinbarten Lieferfristen zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast ist hiermit nicht verbunden. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Ware bei Fristablauf abgesandt oder versandbereit sind und dies dem Auftraggeber angezeigt ist. Der Rücktritt ist ferner ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber für den Umstand der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder wenn der von uns nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Auftraggeber im Annahmeverzug ist.

5.6

Im Falle höherer Gewalt und/oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, insbesondere Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs und handelspolitische Maßnahmen, Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten oder Transportunternehmen, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel, Energiemangel und sonstige von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten verlängern sich fest vereinbarte Lieferfristen und –Termine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsabschluss vorhanden, uns aber aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unbekannt waren. Wir werden dem Auftraggeber Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitteilen. Wir sind berechtigt, für die Dauer der vorstehend bezeichneten Behinderung, die Lieferungen zu beschränken und die zur Verfügung stehenden Warenmengen nach billigem Ermessen auf alle Auftraggeber zu verteilen. Hinsichtlich der aufgrund vorstehend genannter Umstände nicht gelieferten Mengen sind wir endgültig von unserer Lieferverpflichtung befreit, soweit die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, insbesondere wesentlich erschwert oder verteuert wird. Dauert die Lieferverzögerung aufgrund vorstehend bezeichneter Umstände länger als vier Wochen an, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann jedoch erst zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklären, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen.

5.7

Sollten uns Vorlieferanten trotz rechtzeitig von uns mit gebotener Sorgfalt abgeschlossener Zulieferverträge ohne unser Verschulden endgültig nicht oder nicht vollständig beliefern, sind wir berechtigt, insoweit vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten. Unsere etwaige Haftung bestimmt sich nach Ziffer 9.

5.8

Sofern dem Auftraggeber ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht nicht zusteht und wir dennoch eine Rücklieferung der Waren schriftlich akzeptiert haben, erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 % des Bruttokaufpreises. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.9

Sofern nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart, gelten unsere allgemeinen Liefer- und Mengentoleranzen pro Artikel und/oder pro Gesamtauftrag, die wie folgt lauten:

Menge

Mengentoleranz

< 1000 kg

+/- 25%

> 1000 kg

+/- 10%

6. Abnahme und Übergabe

6.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auch Teillieferungen in zumutbarem Umfang entgegenzunehmen.

6.2

Der Auftraggeber gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch uns lediglich schriftlich angeboten wird. § 294 BGB wird daher abbedungen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben unberührt.

6.3

Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen berechtigt, vom gesamten Vertrag oder von Teilen davon zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder Teilen davon zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz statt der Leistung, so beträgt der zu ersetzende Schaden pauschal 15 % des Kaufpreises zzgl. etwaiger Umsatzsteuer, wenn wir nicht einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen.

6.4

Sofern eine Abnahme vereinbart ist, erfolgt diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, in dem Werk von DMA nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Die Abnahmekosten trägt der Kunde.

6.5

Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder jedenfalls nicht spätestens eine Woche nach Meldung der Versandbereitschaft, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden und auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und ihm zu berechnen. Nimmt der Kunde die Lieferung nach Setzung einer angemessenen Frist durch uns nicht ab, können wir vom Vertrag zurücktreten und - ohne weitere Nachweise - einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Nettopreis verlangen, es sei denn, der Kunde weist einen niedrigeren Schaden nach.

7. Zahlung

7.1

Die Forderungen aus unseren Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug binnen dreißig Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

7.2

Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Falls wir von unserem Recht zur abweichenden Anrechnungsbestimmung Gebrauch machen, werden wir dies dem Auftraggeber mitteilen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

7.3

Für die Höhe des Verzugszinses gilt die gesetzliche Regelung.

7.4

Kommt der Auftraggeber aus von ihm zu vertretenden Gründen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder liegt die begründete Besorgnis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers vor, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die Lieferungen aus anderen laufenden Verträgen zu verweigern, bis alle fälligen Zahlungen erfolgt sind. In diesem Fall sind wir außerdem zum Widerruf eingeräumter Zahlungsziele berechtigt.

7.5

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind.

7.6

Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn wir ihre Hergabe einräumen, werden diese nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeiten gegen Vergütung aller Spesen und Bankbestätigung erfüllungshalber angenommen, es sei denn, der Scheck wird sofort garantiert. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie zur Erhebung von Protesten sind wir gleichfalls nicht verpflichtet.

8. Gewährleistung und Gewährleistungsausschluss

8.1

Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Waren begründet keinen Mangel. Unerheblichkeit liegt insbesondere bei geringfügigen Abweichungen in Form und Farbe, Materialtärke, Gewicht, Belastbarkeits- und Verschleißfestigkeit und Abmessung und natürlichem Verschleiß vor. Unerheblichkeit liegt auch bei innerhalb der handelsüblichen Grenzen liegenden Abweichungen vor.

8.2

Keinen Mangel begründen ferner geringfügige und für den Auftraggeber zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen sowie Modell, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts.

8.3

Für die chemische Beständigkeit und bestimmte physikalische Eigenschaften unserer Waren leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Beschaffenheit von uns schriftlich garantiert und diese schriftlich vereinbart worden ist.

8.4

Ist die Lieferung mangelhaft und verlangt der Auftraggeber wegen des Mangels Nacherfüllung, so können wir nach unserer Wahl den Mangel selbst beseitigen oder eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern. Für eine Ersatzlieferung haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Das Recht des Auftraggebers, bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Mängeln gilt nachfolgende Ziffer 9.

8.5

Im kaufmännischen Verkehr hat der Auftraggeber die Waren unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Empfang zu untersuchen und uns etwaige Beanstandungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Gewährleistung für verdeckte Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung innerhalb der Frist von drei Tagen nicht zu erkennen sind, ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner diese nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich rügt.

8.6

Sofern der Auftraggeber zwar Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, nicht aber Kaufmann im Sinne des HGB ist, gilt 8.5 entsprechend.

8.7

Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn infolge von Weiterversand oder Be- bzw. Verarbeitung der von uns gelieferten Waren oder ähnlichem unsererseits nicht mehr einwandfrei geprüft und festgestellt werden kann, ob ein Mangel der Sache tatsächlich vorliegt.

8.8

Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

8.9

§§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

8.10

Die zur Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten tragen wir nur insoweit, wie sie für eine Nacherfüllung am vereinbarten Lieferort anfallen.

9. Haftung

9.1

Wir haften für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten.

9.2

Schadensersatzansprüche aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch unsere Organe, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sind ausgeschlossen.

9.3

Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere Organe, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch unsere einfachen Erfüllungsgehilfen haften wir unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt nur für vertragstypische, voraussehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden.

Für jeden Einzelfall ist unsere Haftung auf den dreifachen Rechnungsbetrag der betreffenden Lieferung begrenzt.

9.4

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Vorschrift des § 444 BGB ebenso wie die Haftung aus sonstigen Garantien bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

9.5

Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

9.6

Der Auftraggeber haftet uns für sämtliche Schäden, welche aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.

10. Verjährung

10.1

Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit eine Abnahme vereinbart ist nach Abnahme. Die §§ 478, 479 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt.

10.2

Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz aus anderen Rechtsgründen verjähren in 18 Monaten. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 und Abs. 3 BGB.

10.3

Soweit wir nach der vorstehenden Ziffer 9 für grobes Verschulden, Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für übernommene Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz haften, gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller unserer bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, einschließlich etwa entstandener Nebenforderungen und Kontokorrentsalden, in unserem Eigentum (nachfolgend „Vorbehaltsware“).

11.2

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig.

Die aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber jedoch bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Maßgeblich sind die Preise unserer letzten Rechnungen, inklusive der Steuern und sonstigen Abgaben. Nimmt der Auftraggeber die Forderung aus der Weiterveräußerung in ein mit seinen Vertragspartnern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des Bruttorechnungswertes abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der ebenfalls in dieser Höhe abgetreten wird. Die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist ausgeschlossen, wenn die Abnehmer des Auftraggebers die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen ausgeschlossen haben. Der Auftraggeber hat gegenüber seinen Vertragspartnern die Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht in gesetzlich zulässigem Umfange auszuschließen.

11.3

Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung ermächtigt, unbeschadet unserer Befugnis, die Forderung ebenfalls einzuziehen. Die Ermächtigung gilt für den Fall von Pfändungsmaßnahmen Dritter als widerrufen. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung solange nicht einzuziehen, wie der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug und insbesondere nicht in Vermögensverfall gerät. Ist dies aber der Fall, endet die Befugnis des Auftraggebers, die Vorbehaltsware weiterzuverkaufen und die abgetretene Forderung einzuziehen und können wir verlangen, dass der Auftraggeber alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

Der Auftraggeber hat eingegangene Beträge sofort an uns weiterzuleiten, soweit unsere Forderungen fällig sind, anderenfalls aber diese Beträge gesondert für uns zu verwahren.

11.4

Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, erwerben wir das Allein- oder Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig entsprechend dem vorgenannten Wertverhältnis Allein- oder Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche. Unter der Bedingung der vollständigen Zahlung gemäß Ziffer 11.1 wird die neue Vorbehaltsware bzw. unser Miteigentumsanteil an den Auftraggeber übereignet.

11.5

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für uns pfleglich, sorgfältig und für uns kostenlos zu verwahren. Er hat sie gegen übliche Gefahren zu versichern und tritt hiermit Entschädigungsansprüche gegenüber Versicherern oder sonstigen Ersatzpflichtigen in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

11.6

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen und alle keinen Aufschub duldenden Sicherungsmaßnahmen einstweilen zu treffen. Die uns durch die Geltendmachung unseres Eigentums und unserer Rechte an den Forderungen entstehenden Kosten hat der Auftraggeber uns zu erstatten.

11.7

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist dieser verpflichtet, die Vorbehaltsware auf unser Verlangen zurückzugeben. In der vorgenannten Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies nicht ausdrücklich und schriftlich von uns erklärt wird. Nach der Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

11.8

Wir sind verpflichtet, unsere Sicherheiten oder sicherungshalber abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

12. Lohnspalt-Service Leistungen

Sofern wir für den Auftraggeber Lohnspalt-Service Leistungen erbringen, ist dem Auftraggeber bekannt, dass wir die vom Auftraggeber gelieferten Werkstoffe vor der Bearbeitung nicht auf etwaige Vorschäden (z. B. Kratzer) untersuchen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Werkstoffe vor der Anlieferung auf etwaige Vorschäden zu untersuchen, diese zu dokumentieren und uns ggf. mitzuteilen. Unterlässt der Auftraggeber die Untersuchung, die Dokumentation oder die Mitteilung, so trifft ihn die Beweislast, dass keine Vorschäden vorgelegen haben. Für unsere Haftung gilt Ziffer 9 dieser AGB.

13. Schlussbestimmungen

13.1

Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Hamburg (Landgericht Hamburg). Für Klagen gegen die DMA Hamburg Inox & Alloys GmbH gilt dies ausschließlich. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch bei dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

13.2

Die Anwendbarkeit des materiellen deutschen Rechts wird vereinbart. Die Anwendbarkeit des UN – Abkommens betreffend Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

13.3

Erfüllungsort für alle sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Verpflichtungen ist Hamburg.

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